KI-Chats als Beweismittel in der Schweizer Strafverfolgung – was gilt wirklich?

Künstliche Intelligenz ist längst Teil des Alltags. Menschen nutzen Chatbots wie ChatGPT nicht nur für Arbeit oder Studium, sondern manchmal auch in rechtlich heiklen Situationen – etwa um Rat zu einem möglichen Fehlverhalten zu suchen. Damit stellt sich die Frage: Kann ein KI-Chat in der Schweiz als Beweismittel dienen, wenn es zu einer Strafuntersuchung kommt?

Keine Sonderregeln für KI-Inhalte

Die Schweizer Strafprozessordnung (StPO) ist technologieneutral. Nach Art. 139 Abs. 1 StPO dürfen alle Beweismittel verwendet werden, die zur Wahrheitsfindung geeignet sind und rechtmässig beschafft wurden. Das heisst: Auch ein KI-Chat kann grundsätzlich als Beweis dienen – genauso wie E-Mails, Social-Media-Nachrichten oder Sprachnotizen.

Wichtig ist allein, dass der Chat authentisch, nachvollziehbar und unverfälscht ist.

Wann ein KI-Chat Beweiskraft hat

Damit ein Chat verwertbar ist, müssen Ermittlungsbehörden oder Gerichte nachvollziehen können:
• Wer den Chat geführt hat,
• wann und unter welchen Umständen er entstanden ist,
• ob der Inhalt unverändert vorliegt.

Ein einfacher Screenshot ist dafür meist zu wenig. Um die Echtheit zu belegen, braucht es häufig ergänzende Daten – etwa Chat-Exporte mit Zeitstempeln, Protokolle des Geräts oder technische Bestätigungen des Plattformbetreibers.

Beispiel 1: Selbstbelastende Aussagen

Angenommen, jemand schreibt in einem KI-Chat:

„Ich habe gestern das Auto gestohlen – was soll ich jetzt tun?“

Wenn dieser Chat später auf dem Laptop der Person gefunden wird, kann er als Indiz gelten. Entscheidend ist, ob sich beweisen lässt, dass der Chat wirklich von ihr stammt und nicht manipuliert wurde. Dann kann er helfen, einen Tatverdacht zu erhärten.

Beispiel 2: Vorbereitung einer Straftat

Ein Nutzer bittet eine KI um technische Unterstützung bei einer verbotenen Handlung:

„Wie programmiere ich einen Virus, um ein Unternehmen lahmzulegen?“

Solche Dialoge können in einem Ermittlungsverfahren wegen Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis StGB relevant werden – vorausgesetzt, es besteht eine nachweisbare Verbindung zwischen Chat und Nutzer (z. B. IP-Adresse, Geräte-ID, Login).

Grenzen der Verwertung

Nicht jeder Chat darf verwendet werden. Wenn ein Chat rechtswidrig beschafft wurde – etwa durch das Hacken eines fremden Kontos –, ist er nach Art. 141 StPO grundsätzlich unverwertbar.
Zudem spielen Datenschutzrecht und internationale Rechtshilfe eine Rolle: Viele KI-Plattformen betreiben Server im Ausland, was die Beweisführung und Datenbeschaffung erschwert.

Was Gerichte bisher tun

Schweizer Gerichte akzeptieren digitale Beweismittel längst: E-Mails, Chatverläufe oder Social-Media-Posts gehören zum Alltag der Strafjustiz. KI-Chats sind keine neue Kategorie, sondern eine Fortsetzung dieser Praxis. Ihr Beweiswert hängt davon ab, wie gut sie mit anderen Indizien verknüpft werden können.

Ein KI-Chat kann in der Schweiz als Beweismittel dienen – aber nicht automatisch. Nur wenn Herkunft, Authentizität und Relevanz belegt sind, hat er vor Gericht Gewicht. Ein isolierter Textauszug reicht nicht. In Kombination mit weiteren Nachweisen kann ein Chat aber durchaus ausschlaggebend werden – sei es zur Belastung oder zur Entlastung einer Person.

Digitale Spuren verschwinden nicht einfach, auch nicht in einem Chat mit einer KI. Wer glaubt, in einem privaten Dialog sei alles folgenlos, irrt – denn auch künstliche Gespräche können sehr reale rechtliche Konsequenzen haben.

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