Revidiertes Schweizer Datenschutzgesetz

Gültig ab 01. September 2023.

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Das revidierte Datenschutzgesetz und die dazugehörige Datenschutzverordnung treten in der Schweiz am 1. September 2023 in Kraft und sind ohne Übergangsfrist anwendbar. Die neue Gesetzgebung betrifft sämtliche Unternehmen in allen Branchen, aber ganz besonders jene, die sensible, persönliche Kundendaten verwalten, zum Beispiel Treuhand- und IT-Firmen, Gesundheitspraxen oder Immobilienverwaltungen.

Was ändert sich konkret ab dem 1. September?
Die wichtigsten Massnahmen in Kürze: Ab dem 1. September 2023 muss die Firma oder Organisation die Sicherheit der Personendaten gewährleisten, Multifaktorauthentifizierung einführen, Super-Administratoren bei der Datenbearbeitung definieren sowie interne Weisungen und Schulungen durchführen.

Strafmass: Bisher galten Verstösse gegen den Datenschutz als Kavaliersdelikte, jetzt gilt nur schon ein Verstoss gegen die Informationspflicht als strafrechtlich relevant.

Die Datenschutzerklärung muss auf der Website aufgeschaltet sein. Dies zentral. Der Wortlaut muss präzise, transparent, verständlich und leicht zugänglich sein. Betroffene müssen grundsätzlich VOR der Datenbearbeitung über dessen Verwendung informiert werden. Ausserdem muss auf Anfragen von Betroffenen zur Datenbearbeitung kostenlos und innert 30 Tagen reagiert werden («Auskunftspflicht»). Die Daten müssen zudem in einem gängigen elektronischen Format übermittelt werden.

Für wen gilt das neue Datenschutzgesetz?
Das neue Datenschutzgesetz schützt ausschliesslich natürliche Personen (jedoch nicht mehr juristische Personen) vor Missbrauch, in der Pflicht stehen allerdings alle Unternehmen und Einzelpersonen, die Daten bearbeiten. Das Gesetz ist ausserdem weltweit für alle Sachverhalte anwendbar, sobald sich diese auf die Schweiz auswirken. Die weltweite Anwendbarkeit erlaubt es gegen den Datenhunger von grossen Tech-Firmen wie Alpha (Google), Meta (Facebook), Amazon etc. vorzugehen.

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